Arbeitszeugnis

Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses

Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses gem. § 630 BGB, § 109 Gewerbeordnung. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein solches Zeugnis auszustellen. Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses verjährt allerdings innerhalb von 3 Jahren nach Ende der Beschäftigung.

Einfaches Arbeitszeugnis

Man unterscheidet zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis. Das einfache Arbeitszeugnis muss im Wesentlichen die Dauer der Beschäftigung beim Arbeitgeber und die vom Arbeitnehmer erbrachte Tätigkeit beinhalten.

Qualifiziertes Arbeitszeugnis

Das qualifizierte Arbeitszeugnis beinhaltet eine genaue Beschreibung der Tätigkeit, des Verhaltens und der Führung im Dienste. Der Arbeitnehmer hat erst nach 6 Wochen Beschäftigungsdauer Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dieses enthält sachliche Fakten, die Beurteilung der Leistungen und das Sozialverhalten des Arbeitnehmers.

Beantragung durch Arbeitnehmer

Sofern der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis nicht von sich aus ausstellt, muss der Arbeitnehmer ein solches aktiv beantragen.

Besonderheiten eines Zwischenzeugnisses

Der Arbeitnehmer hat auch während der Beschäftigung die Möglichkeit ein Zwischenzeugnis zu verlangen, dieses wird immer dann verlangt, wenn man den Stand in dem Unternehmen und die Einschätzung der Vorgesetzten haben will oder man als Arbeitnehmer sich nach einer neuen Beschäftigung umschauen möchte.

Das Zwischenzeugnis wird immer im Präsens formuliert, weil das Beschäftigungsverhältnis noch besteht. Grundsätzlich werden die Leistungen darin oft besser bewertet als im Abschlusszeugnis, es hat jedoch Bindungswirkung, z.B. wenn der Arbeitnehmer nach Erhalt des Zwischenzeugnisses eine andere Beschäftigung annimmt und ein Endzeugnis verlangt, kann der Arbeitgeber von der Bewertung des Zwischenzeugnisses nur mit triftigen Gründen abweichen.

Sinnvoll ist es auch ein Zwischenzeugnis zu verlangen, wenn der Arbeitnehmer z.B. in Elternzeit geht oder ein Sabbatical nimmt.

Geheimcodes im Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis muss immer wohlwollend formuliert sein und darf den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen nicht behindern.

Diese Grundsätze führen dazu, dass sich eine eigene Zeugnissprache entwickelt hat.
Viele Formulierungen in Arbeitszeugnissen klingen oft besser als sie gemeint sind.

In einem schlechten Zeugnis werden z.B. zweideutige Ausdrücke verwandt, Selbstverständlichkeiten betont oder wichtige Beurteilungen weggelassen.

Hinsichtlich der "Schulnoten" gibt es einen "Code", z.B. wird

  • die Schulnote 1 umschrieben mit: Jederzeit, immer, stets zu unserer vollsten Zufriedenheit
  • die Schulnote 2 mit: zur vollsten/stets zur vollen Zufriedenheit
  • die Schulnote 3 mit: zur vollen Zufriedenheit
  • die Schulnote 4 mit: zur Zufriedenheit
  • die Schulnote 5 mit: im großen und ganzen zu unserer Zufriedenheit
  • die Schulnote 6 mit: Er/sie hat sich bemüht.

Das darf nicht ins Arbeitszeugnis

Im Zeugnis nicht erwähnt werden dürfen Aussagen über Krankheiten, Schwangerschaften, Elternzeit, Gehalt, Nebentätigkeiten oder Straftaten ohne Arbeitsbezug. Es dürfen auch keine versteckten Hinweise auf Gewerkschaftstätigkeiten, Betriebsratsmitgliedschaften oder Parteizugehörigkeiten im Arbeitszeugnis enthalten sein, wenn der Arbeitnehmer dies nicht ausdrücklich genehmigt.

Der Kündigungs- und Trennungsgrund darf ebenfalls nicht angegeben werden.
Auch hier ist die Auflistung nicht abschließend.

Die Zeugnissprache

Die Ausgestaltung eines Arbeitszeugnisses kann durchaus schwierig sein, insbesondere durch die Zeugnissprache, die mittlerweile eine Eigendynamik entwickelt hat. Selbst Arbeitgeber formulieren unbewusst Zeugnistexte, die den Arbeitnehmer in ein schlechtes Licht rücken, ohne dies zu wollen, da die Zeugnissprache mittlerweile mehr als komplex ist und das Arbeitszeugnis auch in der Gesamtschau beurteilt werden muss.

Auch für Arbeitgeber ist es sinnvoll, sich bezüglich der Textwahl beraten zu lassen oder das Zeugnis mit anwaltlicher Hilfe zu erstellen.

Sofern der Arbeitnehmer mit seinem Zeugnis unzufrieden ist, sollte er zunächst das direkte Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und um Korrektur bitten, sollte der Arbeitgeber dem widersprechen, so ist auf jeden Fall anwaltliche Hilfe angeraten.

So unterstützt Sie die Fachanwältin für Arbeitsrecht beim Arbeitszeugnis

Frau Fachanwältin Heike Kringel hilft Ihnen bei der Gestaltung des Arbeitszeugnisses, bei der Überprüfung eines bereits ausgestellten Zeugnisses ebenso wie bei der Durchsetzung eines Berichtigungsanspruches im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren.

Frau Kringel kennt den Geheimcode der Arbeitszeugnisse, die formalen Fehler und auch die "Tricks", die bei der Ausstellung eines Zeugnisses angewandt werden können.
Die Anwältin setzt Ihre Wünsche entsprechend um und hilft Ihnen bei diesem Themenkomplex gerne weiter.